Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler
Mit dem neuen Schulgesetz ist die Schuldirektorin für die Bewilligung der Urlaubsgesuche zuständig.
Auszug aus dem Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule:
Art. 37 Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler
a) Grundsätze (Reglement, SchR)
1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:
a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen
religiösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an
der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;
2 Unmittelbar vor oder nach den Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der Gründe nach Absatz 1.
Art 38 b) Verfahren (Reglement, SchR)
1 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schulleitung eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet.
2 Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem Schuljahr sie sich befinden. Sind von einem Gesuch sowohl Schülerinnen und Schüler der Primarschule wie der Orientierungsschule betroffen, so ist ein gemeinsamer Entscheid der Schulleitungen erforderlich.
4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden.